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  Vereinssatzung 

 

Satzung des Verbandes Reisender Schausteller, Düren e.V.
(beschlossen gemäß Protokoll der Mitgliederversammlung vom 20.07.2011)

§ 1  

Name und Sitz des Verbandes

Der Verband führt den Namen: Verband Reisender Schausteller, Düren e.V. Der Sitz des Verbandes ist Düren. Der Verband ist im Vereinsregister eingetragen. Gemäß den Satzungen des Deutschen Schaustellerbundes e.V. ist dem Verbandsnamen folgender Zusatz angeführt: „ Angeschlossen an den Deutschen Schaustellerstellerbund e.V., der Europäischen Schausteller-Union und der Arbeitsgemeinschaft der Schaustellerstellerverbände Nordrhein-Westfalen Mitte".

§ 2  

Zweck, Ziel und Aufgaben des Verbandes

(1) Der Verband bezweckt, als Berufsverband das Ansehen und die Wahrnehmung des Berufsstandes in der Gesellschaft anzuheben und seinen Mitgliedern mit Rat und Tat Hilfestellung zu geben.

(2) Ziel des Verbandes ist es, die Interessen des Schaustellergewerbes durch einen Zusammenschluss aller Schausteller in seinem Einzugsgebiet, der Stadt Düren und dem Kreis Düren wahrzunehmen und zu fördern, sowie darüber hinaus auch für seine Mitglieder überregional tätig zu werden. Überregional nimmt der Verband sein Ziel auch durch die Mitgliedschaft im Deutschen Schaustellerbund e.V. wahr, wodurch die Interessen der Verbandsmitglieder gleichzeitig durch den DSB im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben wahrgenommen werden.

(3) Zur Erreichung dieses Zieles stellt sich der Verband insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Erhaltung der traditionellen Volksfeste und ähnlicher Veranstaltungen, auf denen das Schaustellergewerbe vertreten ist;

b) das Eintreten für öffentlich-rechtliche Ausrichtungsformen bei Volksfesten durch Gemeinden und Kreise unmittelbar;

c) Aufnahme von Verbindungen mit gleichartigen und berufsverwandten Vereinen zur Förderung des Gewerbes.

d) Zu gelegenen Zeiten Durchführung von geselligen Veranstaltungen, die zum Ansehen und zu Gunsten des Verbandes führen.

Der Verband kann bei Sozialfällen im Rahmen des Möglichen Abhilfe schaffen. Der Verband ist politisch und konfessionell neutral und wird auch in diesem Sinne geführt.

§ 3  

Mitgliedschaft

Der Verband hat aktive Mitglieder, inaktive Mitglieder, Ehrenmitglieder, Jungendmitglieder und Sponsoren.

(1) aktive Mitglieder
Aktives Mitglied kann jeder Schausteller, der im Besitz einer gültigen Reisegewerbekarte ist, werden.

(2) inaktive Mitglieder
Inaktives Mitglied kann jeder Schausteller, der im Besitz einer gültigen Reisegewerbekarte ist, werden. Der Ehepartner eines jeden aktiven Mitgliedes kann auch ohne Reisegewerbekarte inaktives Mitglied werden, mit Stimmrecht und vollen Rechten in Berufs- und Organisationsfragen. Gegenüber dem aktiven Mitglied kann das inaktive Mitglied nicht in den Vorstand gewählt werden, nicht als Mandatsträger am Delegiertentag teilnehmen und auch diese nicht wählen.

(3) Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder können nur solche werden, welche sich um den Verband besondere Verdienste erworben haben. Dieselben besitzen sämtliche Rechte, jedoch keine Pflichten. Der Verband gibt sich eine Ehrenordnung, die vom Vorstand beschlossen wird.

(3) Jugendmitglied
Jugendmitglied kann jeder Sohn oder Tochter eines Schaustellers mit Erreichen des 14. Lebensjahres werden. Das Jugendmitglied wird vom Vorstand zu einem ermäßigten Jahresbeitrag aufgenommen und hat weder Recht noch Stimme. Die Jugendmitgliedschaft erlischt mit der Selbstständigkeit, oder mit Erreichen des 28. Lebensjahres.

(4) Sponsoren
Sponsoren sind Personen, die den Verband und dem Berufsstand zu fördern bereit sind.
Die Sponsoren haben weder Sitz noch Stimme, die Mitgliederversammlung kann ihnen aber das Gastrecht gewähren.

Nur das aktive Mitglied ist gleichzeitig Mitglied im Deutschen Schaustellerbund e.V.

§ 4  

Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine an die Geschäftsstelle des Verbandes zu richtende, schriftliche Beitrittserklärung, die mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung vorliegen muss und über deren Annahme dann die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung beschließt. Einfacher Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder ist ausreichend, wobei Stimmenenthaltungen nicht mitzählen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme. Jugendmitglieder und Sponsoren können vom Vorstand ohne Mitgliederbeschluss aufgenommen werden. Über deren Jahresbeitrag können durch den geschäftsführenden Vorstand gesonderte Vereinbarungen geschlossen werden. Der geschäftsführende Vorstand kann eine Aufnahmegebühr erheben. Auf der Generalversammlung werden keine neuen Mitglieder aufgenommen.

§ 5 

Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die aktive Mitgliedschaft erlischt bei Verlust der Reisegewerbekarte. Bei inaktiver Mitgliedschaft eines Ehegatten kann der jeweilige Ehepartner die aktive Mitgliedschaft beziehungsweise umgekehrt übernehmen, wenn er im Besitz einer gültigen Reisegewerbekarte ist.

(2) Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied.
Die Kündigung ist schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines jeden angefangenen Kalenderjahres zu erklären. Während des Laufs der Kündigungsfrist ist die Rücknahme der Austrittserklärung zulässig.

(3) Durch Tod des Mitgliedes.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen des Verbandes in schwerwiegender Form verstoßen hat, durch Versammlungsbeschluss mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

a) wenn die Mitgliedschaft durch Irreführung erworben wurde.

b) wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Verbandes vorsätzlich schädigt.

Bei Nichterfüllung der Beitragspflicht nach vorausgegangener zweimaliger Mahnung, und wenn der Beitrag für mindestens ein Jahr nicht gezahlt worden ist, ist das Mitglied ausgeschlossen. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann von jedem Mitglied gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich und begründet an die Geschäftsstelle zu richten. Vor Entscheidung über diesen Antrag ist das Mitglied zu hören. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen, und dem Mitglied mitzuteilen. Die aus dem Verband ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglieder haben weder Anrecht auf das Verbandsvermögen oder Teile davon, noch auf die von ihnen vorher gezahlten Beiträge.

§ 6  

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an allen Mitgliederversammlungen und zur Ausübung der Rechte, die der Mitgliederversammlung zukommen. Jedes Mitglied hat die Verpflichtung, in jeder Weise, nach besten Kräften den Verband und dessen Interessen zu fördern und zu vertreten. Er darf sich dieser Verpflichtung in keiner Weise entziehen. Jedes Mitglied hat sich den übrigen Verbandsmitgliedern gegenüber kollegial zu verhalten. Die Mitglieder haben bei Gefahren, Unglück und schweren Krankheiten sich gegenseitig zu helfen. Mitglieder können mündlich oder schriftlich Anträge an den Vorstand oder die Mitgliederversammlung richten. Die Durchführung der angenommenen Anträge regelt der Vorstand.
Über das Ergebnis berichtet der Vorstand in der Mitgliederversammlung.

§ 7
Beitrag


Der Verband erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge. Die Beitragshöhe kann auf jeder Mitgliederversammlung neu festgesetzt werden. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Der Beitrag des laufenden Geschäftsjahres ist spätestens am 30.10 eines jeden Jahres fällig und an den Kassierer zu entrichten.

§ 8
Organe des Verbandes


Die Organe des Verbandes sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9
Vorstand


Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus:
(1) dem (r) Vorsitzenden
(2) dem (r) stellvertretenden Vorsitzenden
(3) dem (r) ersten Schriftführer (in)
(4) dem (r) ersten Kassierer ( in )

Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Seine Mitglieder bleiben darüber hinaus bis zur etwaigen Neuwahl von Nachfolgen im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzendende und sein Stellvertreter vertreten den Verband gerichtlich wie außergerichtlich. Im Verhinderungsfall einer der beiden genannten Vorstandsmitglieder tritt an deren Stelle der 1. Schriftführer oder 1. Kassierer.

Dem Vorstand obliegen:
(a) die laufende Geschäftsführung des Verbandes,
(b) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Durchführung ihrer Beschlüsse.

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und ist beschussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, noch zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Enthaltungen zählen nicht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei Abwesenheit die des Stellvertreters. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom ersten Schriftführer zu unterzeichnen ist. Ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung sind Leistungen im sozialen Bereich im Einzelfall auf 1.000 € beschränkt, Voraussetzung ist ein einstimmiger Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so können dessen Aufgaben bis zur nächsten Generalversammlung vom Vorstand gemeinsam übernommen werden. Der Vorstand ist verpflichtet, die in Wahrnehmug seiner Aufgaben zu seiner Kenntnis gelangten Betriebsgeheimnisse der Mitglieder, sowie weiterer Erkenntnisse, während und nach Beendigung der Vorstandstätigkeit geheim zu halten.

§ 10
Erstattung von Auslagen


Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Jedoch sind die notwendigen Auslagen, die
zu belegen sind, aus der Verbandskasse zu erstatten.
Der Erste Vorsitzende erhält jährlich 500 € Vertrauensspesen.

§ 11
Erweiterter Vorstand


Der erweiterte Vorstand besteht aus:
(1) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes (§9 Abs.1 1-4)
(2) dem (r) zweiten Schriftführer (in)
(3) dem (r) zweiten Kassierer (in)
(4) einem (r) Beisitzer (in), der (die) gleichzeitig Fahnenträger (in) ist.

Dem erweiterten Vorstand obliegen:
a) Unterstützung des Vorstandes bei der laufenden Geschäftsführung.
b) Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Verbandsangelegenheiten. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der einladende Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Für die Beschlussfassung gelten die Regelungen des § 9 entsprechend.

§ 12
Rechte und Pflichten des Vorsitzenden


(1) Der Vorsitzende beruft die Versammlung des Vorstandes und der Mitglieder, sowie etwaige Sitzungen ein und führt bei allen Verhandlungen den Vorsitz.

(2) Weicht ein Redner vom Thema ab, darf der Vorsitzende ihn unterbrechen und auf den Beratungsstand hinweisen; bleibt der Hinweis unbeachtet, kann dem Redner das Wort entzogen werden.

(3) Der Vorsitzende, sowie jedes andere Mitglied, kann von sich aus den Antrag auf Ende der Debatte stellen, wenn der Gegenstand der Beratung genügend geklärt ist und bei einer weiteren Diskussion neue Gesichtspunkte nicht zu erwarten sind.

(4) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende in Gemeinschaft mit dem ersten Kassierer über die Summe von 1000,00 € verfügen, die jedoch zu belegen ist.

(5) Der Vorsitzende ist berechtigt, jederzeit Einblick in die geschäftsführende Tätigkeit des Vorstandes zu nehmen.

(6) Der stellvertretende Vorsitzende tritt in Abwesenheit oder im Verhinderungsfalle des Ersteren in dessen Rechte und Pflichten ein, und besorgt seine Geschäfte.

§ 13
Pflichten des Schriftführers


Der Schriftführer hat in den Versammlungen das Protokoll, sowie das Protokollbuch zu führen, und sämtliche schriftliche Arbeiten zu erledigen. Im Verhinderungsfall tritt der zweite Schriftführer in dessen Pflichten.

§ 14
Pflichten des Kassierers


Der Kassierer hat die Verpflichtung, das Verbandsvermögen zu verwalten und hierüber ordnungsgemäß Buch zu führen. Er hat für die richtige und rechtzeitige Einziehung der Beiträge Sorge zu tragen. Im Verhinderungsfall tritt der zweite Kassierer in dessen Pflichten.

§ 15

Kassenprüfung

Die Kassenprüfung soll zum Ende eines jeden Jahres und zwar vor Stattfinden der Jahreshauptversammlung erfolgen. Der Kassenbericht soll der Jahreshauptversammlung vorgelegt werden.
Die Kassenprüfer, sowie ein Ersatzprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren auf der Generalversammlung gewählt.

§ 16

Mitgliederversammlungen

Neben der Generalversammlung, auf der, der Vorstand gewählt wird, findet im Wechsel auch alle zwei Jahre eine Jahreshauptversammlung statt.

(1) Die Generalversammlung wird alle zwei Jahre einberufen. Die gültige Reisegewerbekarte ist auf der Generalversammlung vorzuzeigen.
(2) Die Mitglieder sind mindestens eine Woche vor dem Tage der Einberufung schriftlich einzuladen.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können von dem Vorsitzenden oder vom
geschäftsführenden Vorstand, falls dieselben die Einberufung für notwendig erachten, einberufen werden. Der Vorsitzende ist hierzu verpflichtet, wenn der 10. Teil der Mitglieder, dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe, schriftlich verlangen.
(4) Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag fristgemäß gezahlt haben.
(5) Private Angriffe. Unsachliche Zwischenrufe und sonstiges unparlamentarisches Verhalten sind nicht gestattet. Wer gegen die parlamentarische Ordnung verstößt, wird vom ersten Vorsitzenden zur Ordnung gerufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf wird der Störer von der Versammlung ausgeschlossen
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) den Bericht des Kassieres -in-,
b) den Prüfungsbericht der Kassenprüfer,
c) die Entlastung der (s) Kassierers -in- Lind des Vorstandes,
d) das Protokoll der zurückliegenden Versammlung,
e) Satzungsänderungen,
f) die Bestellung von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
g) die Festsetzung des Jahresbeitrages,
h) Anträge

§ 17
Beschlussfassung


Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekannt gemachten Gegenstände. Über Gegenstände, welche nicht mit der Tagesordnung bekannt gegeben worden sind (mit Ausnahme in dringenden Fällen, die jedoch weder Satzungsänderungen oder die Auflösung betreffen können) kann zwar Beratung, aber nicht Beschluss gefasst werden. Eine frist- uind formgerechte einberufene Mitgliederversammlung ist jederzeit beschlussfähig. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach Gesetzt und Satzung zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Handelt es sich um die Wahl des Vorstandes oder erweiterten Vorstandes, so muss dies in geheimer Wahl erfolgen. Bei Stimmengleichheit ist Neuwahl durchzuführen. Jedes Mitglied hat in der Versammlung nur eine Stimme. Aktive Mitglieder können auch in Abwesenheit in den Vorstand oder als Delegierte gewählt werden, wenn diese zuvor eine schriftliche Einverständniserklärung abgegeben haben. Die Abstimmung kann namentlich erfolgen. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bzw. der stellvertretende Vorsitzende. Im Vertretungsfalle beider, führt ein vom ersten Vorsitzenden bestimmter Vertreter den Vorsitz. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem ersten Schriftführer zu unterzeichnen ist. Dasselbe ist dem Protokollbuch einzuverleiben.

§ 18
Satzungsänderung


Für einen Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält. ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 19

Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des Verbandes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands. Die Einladung des Vorstands zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss vier Wochen vor der Sitzung schriftlich erfolgen. Der Nachweis der erfolgten Einladung gilt als geführt, wenn der Schriftführer in der Versammlung versichert, dass er eine schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung den Mitgliedern zugesandt habe. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von vier Wochen eine Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Diese kann dann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit absoluter Mehrheit über den Auflösungsantrag entscheiden.

§ 20
Verteilung bei Auflösung


Im Falle der Auflösung, der Aaufhebung und bei Wegfall seines in § 2 genannten Zwecks des Verbandes werden die Utensilien des Verbandes unter die Mitglieder verteilt. Das Barvermögen fällt an den Deutschen Schaustellerbund e.V: der es für gemeinnützige Zwecke im Verbandsgebiet Düren verwenden soll und insbesondere der Berufsförderung dienen soll. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.

 

 

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