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Vereinssatzung
Satzung des Verbandes
Reisender Schausteller, Düren e.V.
(beschlossen gemäß Protokoll der Mitgliederversammlung vom 20.07.2011)
§ 1
Name und Sitz des Verbandes
Der Verband führt den Namen: Verband Reisender Schausteller, Düren e.V.
Der Sitz des Verbandes ist Düren. Der Verband ist im Vereinsregister
eingetragen. Gemäß den Satzungen des Deutschen Schaustellerbundes e.V. ist
dem Verbandsnamen folgender Zusatz angeführt: „ Angeschlossen an den
Deutschen Schaustellerstellerbund e.V., der Europäischen
Schausteller-Union und der Arbeitsgemeinschaft der
Schaustellerstellerverbände Nordrhein-Westfalen Mitte".
§ 2
Zweck, Ziel und Aufgaben des Verbandes
(1) Der Verband bezweckt, als Berufsverband das Ansehen und die
Wahrnehmung des Berufsstandes in der Gesellschaft anzuheben und seinen
Mitgliedern mit Rat und Tat Hilfestellung zu geben.
(2) Ziel des Verbandes ist es, die Interessen des Schaustellergewerbes
durch einen Zusammenschluss aller Schausteller in seinem Einzugsgebiet,
der Stadt Düren und dem Kreis Düren wahrzunehmen und zu fördern, sowie
darüber hinaus auch für seine Mitglieder überregional tätig zu werden.
Überregional nimmt der Verband sein Ziel auch durch die Mitgliedschaft im
Deutschen Schaustellerbund e.V. wahr, wodurch die Interessen der
Verbandsmitglieder gleichzeitig durch den DSB im Rahmen seiner
satzungsgemäßen Aufgaben wahrgenommen werden.
(3) Zur Erreichung dieses Zieles stellt sich der Verband insbesondere
folgende Aufgaben:
a) die Erhaltung der traditionellen Volksfeste und ähnlicher
Veranstaltungen, auf denen das Schaustellergewerbe vertreten ist;
b) das Eintreten für öffentlich-rechtliche Ausrichtungsformen bei
Volksfesten durch Gemeinden und Kreise unmittelbar;
c) Aufnahme von Verbindungen mit gleichartigen und berufsverwandten
Vereinen zur Förderung des Gewerbes.
d) Zu gelegenen Zeiten Durchführung von geselligen Veranstaltungen, die
zum Ansehen und zu Gunsten des Verbandes führen.
Der Verband kann bei Sozialfällen im Rahmen des Möglichen Abhilfe
schaffen.
Der Verband ist politisch und konfessionell neutral und wird auch in
diesem Sinne geführt.
§ 3
Mitgliedschaft
Der Verband hat aktive Mitglieder, inaktive Mitglieder, Ehrenmitglieder,
Jungendmitglieder und Sponsoren.
(1) aktive Mitglieder
Aktives Mitglied kann jeder Schausteller, der im Besitz einer gültigen
Reisegewerbekarte ist, werden.
(2) inaktive Mitglieder
Inaktives Mitglied kann jeder Schausteller, der im Besitz einer gültigen
Reisegewerbekarte ist, werden. Der Ehepartner eines jeden aktiven
Mitgliedes kann auch ohne Reisegewerbekarte inaktives Mitglied werden, mit
Stimmrecht und vollen Rechten in Berufs- und Organisationsfragen.
Gegenüber dem aktiven Mitglied kann das inaktive Mitglied nicht in den
Vorstand gewählt werden, nicht als Mandatsträger am Delegiertentag
teilnehmen und auch diese nicht wählen.
(3) Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder können nur solche werden, welche sich um den Verband
besondere Verdienste erworben haben. Dieselben besitzen sämtliche Rechte,
jedoch keine Pflichten. Der Verband gibt sich eine Ehrenordnung, die vom
Vorstand beschlossen wird.
(3) Jugendmitglied
Jugendmitglied kann jeder Sohn oder Tochter eines Schaustellers mit
Erreichen des 14. Lebensjahres werden. Das Jugendmitglied wird vom
Vorstand zu einem ermäßigten Jahresbeitrag aufgenommen und hat weder Recht
noch Stimme. Die Jugendmitgliedschaft erlischt mit der Selbstständigkeit,
oder mit Erreichen des 28. Lebensjahres.
(4) Sponsoren
Sponsoren sind Personen, die den Verband und dem Berufsstand zu fördern
bereit sind.
Die Sponsoren haben weder Sitz noch Stimme, die Mitgliederversammlung kann
ihnen aber das Gastrecht gewähren.
Nur das aktive Mitglied ist gleichzeitig Mitglied im Deutschen
Schaustellerbund e.V.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine an die Geschäftsstelle des
Verbandes zu richtende, schriftliche Beitrittserklärung, die mindestens 14
Tage vor der Mitgliederversammlung vorliegen
muss und über deren Annahme dann die Mitgliederversammlung in geheimer
Abstimmung beschließt. Einfacher Mehrheitsbeschluss der anwesenden
Mitglieder ist ausreichend, wobei Stimmenenthaltungen nicht mitzählen. Die
Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme.
Jugendmitglieder und Sponsoren können vom Vorstand ohne
Mitgliederbeschluss aufgenommen werden. Über deren Jahresbeitrag können
durch den geschäftsführenden Vorstand gesonderte Vereinbarungen
geschlossen werden.
Der geschäftsführende Vorstand kann eine Aufnahmegebühr erheben.
Auf der Generalversammlung werden keine neuen Mitglieder aufgenommen.
§ 5
Verlust der Mitgliedschaft
(1) Die aktive Mitgliedschaft erlischt bei Verlust der Reisegewerbekarte.
Bei inaktiver Mitgliedschaft eines Ehegatten kann der jeweilige Ehepartner
die aktive Mitgliedschaft
beziehungsweise umgekehrt übernehmen, wenn er im Besitz einer gültigen
Reisegewerbekarte ist.
(2) Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied.
Die Kündigung ist schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle, unter
Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines jeden
angefangenen Kalenderjahres zu erklären. Während des Laufs der
Kündigungsfrist ist die Rücknahme der Austrittserklärung zulässig.
(3) Durch Tod des Mitgliedes.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen des Verbandes in
schwerwiegender Form verstoßen hat, durch Versammlungsbeschluss mit
sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
a) wenn die Mitgliedschaft durch Irreführung erworben wurde.
b) wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Verbandes
vorsätzlich schädigt.
Bei Nichterfüllung der Beitragspflicht nach vorausgegangener zweimaliger
Mahnung, und wenn der Beitrag für mindestens ein Jahr nicht gezahlt worden
ist, ist das Mitglied ausgeschlossen.
Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann von jedem Mitglied gestellt
werden. Der Antrag ist schriftlich und begründet an die Geschäftsstelle zu
richten. Vor Entscheidung über diesen Antrag ist das Mitglied zu hören.
Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen, und dem Mitglied
mitzuteilen. Die aus dem Verband ausgetretenen oder ausgeschlossenen
Mitglieder haben weder
Anrecht auf das Verbandsvermögen oder Teile davon, noch auf die von ihnen
vorher gezahlten Beiträge.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an allen
Mitgliederversammlungen und zur Ausübung der Rechte, die der
Mitgliederversammlung zukommen. Jedes Mitglied hat die Verpflichtung, in
jeder Weise, nach besten Kräften den Verband und dessen Interessen zu
fördern und zu vertreten. Er darf sich dieser Verpflichtung in keiner
Weise entziehen. Jedes Mitglied hat sich den übrigen Verbandsmitgliedern
gegenüber kollegial zu verhalten. Die Mitglieder haben bei Gefahren,
Unglück und schweren Krankheiten sich gegenseitig zu helfen.
Mitglieder können mündlich oder schriftlich Anträge an den Vorstand oder
die Mitgliederversammlung richten. Die Durchführung der angenommenen
Anträge regelt der Vorstand.
Über das Ergebnis berichtet der Vorstand in der Mitgliederversammlung.
§ 7
Beitrag
Der Verband erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge. Die Beitragshöhe kann
auf jeder
Mitgliederversammlung neu festgesetzt werden. Das Geschäftsjahr entspricht
dem Kalenderjahr.
Der Beitrag des laufenden Geschäftsjahres ist spätestens am 30.10 eines
jeden Jahres fällig und an den Kassierer zu entrichten.
§ 8
Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9
Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerlichen Gesetzbuches
besteht aus:
(1) dem (r) Vorsitzenden
(2) dem (r) stellvertretenden Vorsitzenden
(3) dem (r) ersten Schriftführer (in)
(4) dem (r) ersten Kassierer ( in )
Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Seine Mitglieder
bleiben darüber hinaus bis zur etwaigen Neuwahl von Nachfolgen im Amt.
Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzendende und sein Stellvertreter
vertreten den Verband gerichtlich wie außergerichtlich. Im
Verhinderungsfall einer der beiden genannten Vorstandsmitglieder tritt an
deren Stelle der 1. Schriftführer oder 1. Kassierer.
Dem Vorstand obliegen:
(a) die laufende Geschäftsführung des Verbandes,
(b) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Durchführung ihrer
Beschlüsse.
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und ist beschussfähig, wenn außer
dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, noch zwei
weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes
werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Enthaltungen zählen nicht. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei
Abwesenheit die des Stellvertreters. Über die Beschlüsse des Vorstandes
ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom ersten
Schriftführer zu unterzeichnen ist. Ohne Zustimmung der
Mitgliederversammlung sind Leistungen im sozialen Bereich im Einzelfall
auf 1.000 € beschränkt, Voraussetzung ist ein einstimmiger Beschluss des
geschäftsführenden Vorstandes.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so können
dessen Aufgaben bis zur nächsten Generalversammlung vom Vorstand gemeinsam
übernommen werden.
Der Vorstand ist verpflichtet, die in Wahrnehmug seiner Aufgaben zu seiner
Kenntnis gelangten Betriebsgeheimnisse der Mitglieder, sowie weiterer
Erkenntnisse, während und nach Beendigung der Vorstandstätigkeit geheim zu
halten.
§ 10
Erstattung von Auslagen
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Jedoch sind die
notwendigen Auslagen, die
zu belegen sind, aus der Verbandskasse zu erstatten.
Der Erste Vorsitzende erhält jährlich 500 € Vertrauensspesen.
§ 11
Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
(1) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes (§9 Abs.1 1-4)
(2) dem (r) zweiten Schriftführer (in)
(3) dem (r) zweiten Kassierer (in)
(4) einem (r) Beisitzer (in), der (die) gleichzeitig Fahnenträger (in)
ist.
Dem erweiterten Vorstand obliegen:
a) Unterstützung des Vorstandes bei der laufenden Geschäftsführung.
b) Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Verbandsangelegenheiten. Der
erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder, darunter der einladende Vorsitzende, im Falle seiner
Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Für die
Beschlussfassung gelten die Regelungen des § 9 entsprechend.
§ 12
Rechte und Pflichten des Vorsitzenden
(1) Der Vorsitzende beruft die Versammlung des Vorstandes und der
Mitglieder, sowie etwaige Sitzungen ein und führt bei allen Verhandlungen
den Vorsitz.
(2) Weicht ein Redner vom Thema ab, darf der Vorsitzende ihn unterbrechen
und auf den Beratungsstand hinweisen; bleibt der Hinweis unbeachtet, kann
dem Redner das Wort entzogen werden.
(3) Der Vorsitzende, sowie jedes andere Mitglied, kann von sich aus den
Antrag auf Ende der Debatte stellen, wenn der Gegenstand der Beratung
genügend geklärt ist und bei einer weiteren Diskussion neue Gesichtspunkte
nicht zu erwarten sind.
(4) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende in Gemeinschaft mit dem
ersten Kassierer über die Summe von 1000,00 € verfügen, die jedoch zu
belegen ist.
(5) Der Vorsitzende ist berechtigt, jederzeit Einblick in die
geschäftsführende Tätigkeit des Vorstandes zu nehmen.
(6) Der stellvertretende Vorsitzende tritt in Abwesenheit oder im
Verhinderungsfalle des Ersteren in dessen Rechte und Pflichten ein, und
besorgt seine Geschäfte.
§ 13
Pflichten des Schriftführers
Der Schriftführer hat in den Versammlungen das Protokoll, sowie das
Protokollbuch zu führen, und sämtliche schriftliche Arbeiten zu erledigen.
Im Verhinderungsfall tritt der zweite Schriftführer in dessen Pflichten.
§ 14
Pflichten des Kassierers
Der Kassierer hat die Verpflichtung, das Verbandsvermögen zu verwalten und
hierüber ordnungsgemäß Buch zu führen. Er hat für die richtige und
rechtzeitige Einziehung der Beiträge Sorge zu tragen. Im Verhinderungsfall
tritt der zweite Kassierer in dessen Pflichten.
§ 15
Kassenprüfung
Die Kassenprüfung soll zum Ende eines jeden Jahres und zwar vor
Stattfinden der Jahreshauptversammlung erfolgen. Der Kassenbericht soll
der Jahreshauptversammlung vorgelegt werden.
Die Kassenprüfer, sowie ein Ersatzprüfer werden für die Dauer von zwei
Jahren auf der Generalversammlung gewählt.
§ 16
Mitgliederversammlungen
Neben der Generalversammlung, auf der, der Vorstand gewählt wird, findet
im Wechsel auch alle zwei Jahre eine Jahreshauptversammlung statt.
(1) Die Generalversammlung wird alle zwei Jahre einberufen. Die gültige
Reisegewerbekarte ist auf der Generalversammlung vorzuzeigen.
(2) Die Mitglieder sind mindestens eine Woche vor dem Tage der Einberufung
schriftlich einzuladen.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können von dem Vorsitzenden
oder vom
geschäftsführenden Vorstand, falls dieselben die Einberufung für notwendig
erachten, einberufen werden. Der Vorsitzende ist hierzu verpflichtet, wenn
der 10. Teil der Mitglieder, dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe,
schriftlich verlangen.
(4) Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag
fristgemäß gezahlt haben.
(5) Private Angriffe. Unsachliche Zwischenrufe und sonstiges
unparlamentarisches Verhalten sind nicht gestattet. Wer gegen die
parlamentarische Ordnung verstößt, wird vom ersten Vorsitzenden zur
Ordnung gerufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf wird der Störer von der
Versammlung ausgeschlossen
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) den Bericht des Kassieres -in-,
b) den Prüfungsbericht der Kassenprüfer,
c) die Entlastung der (s) Kassierers -in- Lind des Vorstandes,
d) das Protokoll der zurückliegenden Versammlung,
e) Satzungsänderungen,
f) die Bestellung von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören
dürfen,
g) die Festsetzung des Jahresbeitrages,
h) Anträge
§ 17
Beschlussfassung
Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der
Tagesordnung bekannt gemachten Gegenstände.
Über Gegenstände, welche nicht mit der Tagesordnung bekannt gegeben worden
sind (mit Ausnahme in dringenden Fällen, die jedoch weder
Satzungsänderungen oder die Auflösung betreffen können) kann zwar
Beratung, aber nicht Beschluss gefasst werden.
Eine frist- uind formgerechte einberufene Mitgliederversammlung ist
jederzeit beschlussfähig.
Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach Gesetzt und
Satzung zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen
werden nicht mitgezählt.
Handelt es sich um die Wahl des Vorstandes oder erweiterten Vorstandes, so
muss dies in geheimer Wahl erfolgen.
Bei Stimmengleichheit ist Neuwahl durchzuführen. Jedes Mitglied hat in der
Versammlung nur eine Stimme.
Aktive Mitglieder können auch in Abwesenheit in den Vorstand oder als
Delegierte gewählt werden, wenn diese zuvor eine schriftliche
Einverständniserklärung abgegeben haben.
Die Abstimmung kann namentlich erfolgen. Den Vorsitz der
Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bzw. der stellvertretende
Vorsitzende.
Im Vertretungsfalle beider, führt ein vom ersten Vorsitzenden bestimmter
Vertreter den Vorsitz. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem ersten Schriftführer
zu unterzeichnen ist. Dasselbe ist dem Protokollbuch einzuverleiben.
§ 18
Satzungsänderung
Für einen Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält. ist eine
Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 19
Auflösung des Verbandes
Die Auflösung des Verbandes erfolgt durch Beschluss der
Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands.
Die Einladung des Vorstands zu der Mitgliederversammlung, die über die
Auflösung beschließen soll, muss vier Wochen vor der Sitzung schriftlich
erfolgen. Der Nachweis der erfolgten Einladung gilt als geführt, wenn der
Schriftführer in der Versammlung versichert, dass er eine schriftliche
Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung den Mitgliedern zugesandt
habe.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der
Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat
innerhalb von vier Wochen eine Einberufung einer zweiten Versammlung zu
erfolgen.
Diese kann dann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder mit absoluter Mehrheit über den Auflösungsantrag entscheiden.
§ 20
Verteilung bei Auflösung
Im Falle der Auflösung, der Aaufhebung und bei Wegfall seines in § 2
genannten Zwecks des Verbandes werden die Utensilien des Verbandes unter
die Mitglieder verteilt.
Das Barvermögen fällt an den Deutschen Schaustellerbund e.V: der es für
gemeinnützige Zwecke im Verbandsgebiet Düren verwenden soll und
insbesondere der Berufsförderung dienen soll. Die Mitgliederversammlung
ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.
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